"Richten wir unsere Aufmerksamkeit lieber auf das was wir tun wollen, und nicht auf das was schiefgelaufen ist. Marshall B. Rosenberg"
Begleiteter Umgang ist eine professionelle sozialpädagogische Unterstützung zur Förderung des Kontaktes zwischen Kindern / Jugendlichen und wichtigen Bezugspersonen, wenn der Kontakt für längere Zeit unterbrochen wurde oder aufgrund einer konflikthaften Situation nicht zustande kommt. Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch auf Unterstützung dahingehend, dass die zum Umgang berechtigten Personen von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen.
Neben den Eltern gibt es auch Großeltern und andere für das Kind wichtige Personen, die einen Anspruch auf regelmäßigen Kontakt zum Kind haben (§ 1685 BGB). Aus Gründen der Übersichtlichkeit nennen wir im Folgenden die Eltern und beziehen alle weiteren umgangsberechtigten Personen ein.
Für die Entwicklung des Kindes sind beide Eltern von großer Bedeutung. Beide verkörpern seine Herkunft und Abstammung. Beide haben eine elterliche Verantwortung. Das Kind hat das Recht auf Kontakt mit beiden Eltern – beide Eltern sind zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Aus Sicht des Kindes ist es wichtig und im Übrigen sein Recht, gemeinsame Erfahrungen mit Mutter und Vater zu haben, sofern dies nicht seiner Entwicklung schadet.
Nach einer Trennung, Scheidung oder Unterbringung des Kindes außerhalb der Familie gibt es jedoch manchmal Gründe (häufig aus Sicht des betreuenden Elternteils), den (alleinigen) Umgang des anderen Elternteils mit dem Kind nicht zulassen zu können. In besonders strittigen Fällen kann nach einem Vergleich oder Gerichtsbeschluss oder auf Empfehlung des Jugendamtes selbst der Begleitete Umgang durch das Jugendamt bewilligt werden.
Zentrale Inhalte bzw. Zielsetzungen des Begleiteten Umgang sind:
Wir bieten 2 Formen des begleiteten Umgangs. Besondere Wichtigkeit hat für uns die Patizipation der Kinder und Jugendlichen.
BU 1:
In Vorgesprächen meist getrennt mit Mutter und Vater und einer Beraterin wird eine Umgangsvereinbarung erarbeitet. Die Beraterin spricht mit dem Kind über seine Wünsche. Zielgruppen für Begleiteten Umgang sind
Der BU 1 hat vor allem die (Wieder-)Herstellung von Eltern-Kind-Kontakten zum Ziel. Gleichzeitig soll der umgangssuchende Elternteil zu kompetentem Elternverhalten befähigt werden, wenn dies erforderlich ist.
Die begleitende Fachkraft nimmt dabei eine beobachtende Rolle ein und greift nur in das Geschehen ein, wenn der/die Umgangsberechtigte wenig Fähigkeiten zeigt, mit dem Kind angemessen umzugehen, die kindlichen Bedürfnisse nicht ausreichend wahrnimmt oder versucht, das Kind gegen den anderen Elternteil negativ zu beeinflussen. Ist die umgangsberechtigte Bezugsperson in der Lage, auf die kindlichen Bedürfnisse einzugehen und liegen keine kindeswohlgefährdenden Momente vor, steht die Fachkraft je nach Absprache bei Bedarf zur Verfügung.
BU2:
Bei dieser Form des Begleiteten Umgangs steht die Vermeidung einer möglichen Kindeswohlgefährdung im Vordergrund. Dies ist zum Beispiel in Fällen häuslicher Gewalt, vermuteter oder erlebter sexueller Gewalt, bei Entführungsgefahr des Kindes oder einer elternseitig stark eingeschränkten Kompetenz im Umgang mit dem Kind notwendig. Bei den Umgangskontakten ist die ständige Anwesenheit zweier Fachkräfte erforderlich, um mögliche Gefahren zu erkennen und rechtzeitig zu unterbinden.
Beim diesem Angebot ist eine begleitende Beratung für die Kinder und Eltern notwendig. Das Kind hat eine/n eigene/n Berater/in, damit es mit den Erfahrungen in den Treffen nicht alleine bleibt. Ziel ist Belastung des Kindes, durch Eltern-Kind-Treffen frühzeitig zu erkennen.
Eltern bekommen Unterstützung, um stabile und fürsorgliche Lösungen für das Kind zu finden.
Grundsätzliches Ziel des Begleiteten Umgangs ist, dass die Eltern bzw. Umgangsberechtigten in der Lage sind, nach einer Trennung den Kontakt mit den Kindern zu erhalten und möglichst eigenverantwortlich und selbständig zu gestalten.
Der Begleitete Umgang ist zeitlich begrenzt und keine auf Dauer angelegte Hilfe. Wenn sich herausstellt, dass eine Verantwortungsübernahme durch die Eltern nicht herbeizuführen ist, muss der Begleitete Umgang als nicht adäquate Hilfeform eingeschätzt und andere Möglichkeiten in Betracht gezogen werden.
Weitere Ziele sind:
Die Ziele können im Verlaufe eines Begleiteten Umgangs erweitert, modifiziert und neu hinzu kommenden Gegebenheiten angepasst werden.